{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1024-2025_2025-12-22.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2025_7B_1024/2025", "Checksum": "eb7ffe11bd3259cdbd70088acc633090"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1024/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 22.12.2025 7B_1024/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 22.12.2025 7B_1024/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 22.12.2025 7B_1024/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 10:21:15", "Checksum": "1d0bc6fb87b15fb182d2813e434f8df5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 22.12.2025 7B_1024/2025\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1024/2025\nUrteil vom 22. Dezember 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nB.________, Vizepräsident, Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nAusstand; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. August 2025 (SW.2025.82).\nErwägungen:\n1.\nMit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch von A.________ gegen den Vizepräsidenten des Obergerichts Thurgau ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. September 2025 an das Bundesgericht.\n2.\nDer Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen und systematisch nur schwer verständlichen Beschwerde nicht in substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche zur Abweisung bzw. zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt haben. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und wiederholt in der Beschwerdeschrift in unterschiedlicher Form immer wieder dieselben pauschalen Vorwürfe, wonach angeblich zahlreiche Verstösse gegen Gesetze und verfassungsmässige Rechte vorliegen sollen, ohne diese konkret zu begründen oder mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Beziehung zu setzen. Er behauptet insbesondere, es liege eine \"unhaltbare und unbegründete Unleserlichkeitsrüge\" vor, wobei die Eingabe in \"maschinengeschriebener Blockschrift\" verfasst gewesen sei, und macht geltend, der Entscheid sei durch Falschangaben \"vergiftet\". Eine derart rein appellatorische Kritik, die sich weitgehend in Wiederholungen und unsubstanziierten Vorbringen erschöpft, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht zu genügen (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2;\n146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (\nArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (\nArt. 108 Abs. 3 BGG).\n3.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. Dezember 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}