Zudem legt er sinngemäss seine eigene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründunganforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: