4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen diese ihr Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde begründet. Stattdessen äussert er in ungebührlicher Art und Weise seinen Unmut über die Vorinstanz (u.a. "diktatorisches NAZI-Regime", "KZ-Aufseher") und seinen neuen amtlichen Verteidiger ("Vertreter der Terroristen STASI Staatsanwaltschaft"). Zudem legt er sinngemäss seine eigene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar.