__ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Wegen des ungebührlichen Inhalts der Beschwerde (Ausführungen zum Nationalsozialismus, Vergleiche der Zürcher Strafjustiz mit dem Dritten Reich, Nazisymbolik auf dem Briefcouvert) trat das Obergericht mit Verfügung vom 12. September 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht verzichtet auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, da A.________ in der Vergangenheit in anderen Verfahren auf eine entsprechende Nachfristansetzung jeweils mit weiteren Eingaben mit Bezug auf den Nationalsozialismus reagierte.