1914, S. 45). Nach der gesetzlichen Konzeption des Zivilgesetzbuchs beginnt die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode (Art. 31 Abs. 1 ZGB). "Die Persönlichkeit beginnt" - so plastisch der Gesetzesredaktor - (durch das eigene Leben des Kindes) "ausserhalb des Mutterschosses" (Eugen Huber, a.a.O., S. 73; derselbe, Sten. Bull. Nationalrat, Sitzung vom 7. Juni 1905, S. 471, in: Berner Kommentar, Materialien zum Zivilgesetzbuch, Bd. IV, 2023, S. 61). Vor der Geburt ist das Kind nur unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB).