3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm hinsichtlich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen. Als Kindsvater des "abgetöteten Fötus" sei er als "'Opfer' im Sinne von Art. 115 StPO" anzusehen und bereits aus diesem Grund legitimiert, Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zu führen. Seine Beschwerdelegitimation ergebe sich auch aus Art. 116 Abs. 2 StPO. 3.2. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).