Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3. Was hingegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde hinsichtlich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs anbelangt, kann sich der Beschwerdeführer auf die sog. "Star-Praxis" berufen. Danach kann die Privatklägerschaft ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können ( BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).