6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 13; je mit Hinweis[en]). 2.2. Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Rechtspflegedelikte (falsche Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege) anficht, tut er seine Legitimation mit keinem Wort dar. Ein Einfluss auf eine Zivilforderung ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.