Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zum Ganzen: BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 1.2; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ.