1. 1.1. Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 BGG genannten Gründe erfüllt ist, namentlich bei persönlichem Interesse an der Strafsache (lit. a), Vorbefassung in anderer Stellung (lit. b), einer gewissen persönlichen Beziehung zu den Parteien (lit. c-d) oder aus anderen Gründen wie Freundschaft oder Feindschaft (lit. e). 1.2. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch. Er übt inhaltlich Kritik am Urteil 7B_9/2024 vom 11. April 2024, bringt jedoch nicht substanziiert einen Ausstandsgrund gemäss Art.