Mit Urteil vom 29. November 2023 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung und der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in diesem Punkt auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.