B. Mit Beschwerde vom 28. August 2023 beantragte A.________ dem Kantonsgericht Freiburg, es sei die Einstellungsverfügung teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ betreffend strafbaren Schwangerschaftsabbruch, üble Nachrede bzw. Verleumdung und falsche Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege wieder aufzunehmen. Mit Urteil vom 29. November 2023 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung und der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in diesem Punkt auf.