{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1024-2023_2024-06-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.06.2024&to_date=26.06.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-06-2024-7B_1024-2023&number_of_ranks=28", "Checksum": "932a1c7c621d666f078675ddafb60146"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1024/2023", "7B_1024/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 26.06.2024 7B 1024/2023 (7B_1024/2023)\nRegeste:\nEinstellungsverfügung | Strafprozess\n\n3.3.\n3.3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen erfolgte die am 17. Mai 2022 vorgenommene Abtreibung in der 15. oder 16. Schwangerschaftswoche aufgrund der von den Ärzten bejahten Gefahr einer schweren seelischen Notlage der beschuldigten Person.\n3.3.2. Nach Art. 118 Abs. 3 StGB wird die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 119 Abs. 1 erfüllt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 119 Abs. 1 StGB ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.\nGeschütztes Rechtsgut des\nArt. 118 Abs. 3 StGB ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind (Schwarzenegger/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N. 1 vor\nArt. 118 StGB; Queloz/Munyankindi, in: Commentaire romand, 2017, N. 7 vor\nArt. 118-120 StGB; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 2 vor\nArt. 118 StGB; Gian Ege, in: Damian Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu\nArt. 118 StGB).\n3.3.3. Die Rechtsordnung bestimmt, wer Person ist (Eugen Huber, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Erläuterungen zum Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bd. I, 2. Aufl. 1914, S. 45). Nach der gesetzlichen Konzeption des Zivilgesetzbuchs beginnt die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode (Art. 31 Abs. 1 ZGB). \"Die Persönlichkeit beginnt\" - so plastisch der Gesetzesredaktor - (durch das eigene Leben des Kindes) \"ausserhalb des Mutterschosses\" (Eugen Huber, a.a.O., S. 73;\nderselbe, Sten. Bull. Nationalrat, Sitzung vom 7. Juni 1905, S. 471, in: Berner Kommentar, Materialien zum Zivilgesetzbuch, Bd. IV, 2023, S. 61). Vor der Geburt ist das Kind nur unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Das Kind, das tot geboren wird, erwirbt mithin keine Rechtsfähigkeit (statt aller Bucher/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 40 zu Art. 11 ZGB).\n3.3.4. Daraus lässt sich schliessen, dass das von Art. 118 StGB geschützte ungeborene Leben de lege lata keine Persönlichkeit im Rechtssinne aufweist. Wird dieses ungeborene Leben im Mutterschosse durch Schwangerschaftsabbruch beendet, konnte es nach Art. 31 ZGB niemals Persönlichkeit erlangen. Damit ist das ungeborene Leben aber auch keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich auch kein Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO.\n3.4. Diese Grundsätze hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zutreffend zugrunde gelegt. Sie ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder selber Träger des geschützten Rechtsgutes von Art. 118 StGB ist, noch - mangels Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens - als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gelten kann. Sie trat damit mangels Parteistellung des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zu Recht nicht auf die Beschwerde ein.\n4.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDie Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 26. Juni 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Mango-Meier"}