1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 15. August 2024 aufgehoben. Der Vollzug der Landesverweisung wird aufgeschoben, solange die psychische Krankheit des Beschwerdeführers nur dank der umfassenden Fürsorge seiner Mutter in einem ambulanten Setting behandelt werden kann. Betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.