Er ist aufzuschieben, solange die psychische Krankheit des Beschwerdeführers nur dank der umfassenden Fürsorge seiner Mutter in einem ambulanten Setting behandelt werden kann. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Landesverweisung zu einem späteren Zeitpunkt (namentlich unter Berücksichtigung der Behandlungsfortschritte, der abgelaufenen Zeit und ganz allgemein der Verhältnismässigkeit) nicht vollzogen werden könnte. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.