Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit, selbstständig zu leben und für sich zu sorgen, durch seine Erkrankung vollständig eingebüsst hat. Wie diese spezifische psychische Unterstützung, unabhängig von der laufenden psychiatrischen Behandlung, von einer Drittperson erbracht werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteil 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2 ff.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinen in der Türkei lebenden Verwandten seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr hatte.