Für sich alleine begründen die Vorteile, die aus einer familiären Betreuung für die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers resultieren, zwar noch keine besondere Abhängigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.3). Die Mutter des Beschwerdeführers stellt aber auch eine wichtige emotionale Stütze für ihn dar und trägt mit ihrer Anwesenheit, Betreuung und Unterstützung zur Stabilisierung seiner psychischen Erkrankung bei, die sich seit dem Austritt aus dem Strafvollzug akzentuiert und erheblich auf sein Leben ausgewirkt hat.