Diese gewährt ihm die aufgrund seiner psychischen Erkrankung erforderliche physische und psychische Unterstützung. Nur dank der fortwährenden Hilfe seiner Mutter ist der an Schizophrenie verbunden mit Wahnvorstellungen erkrankte Beschwerdeführer in der Lage, zu Hause zu wohnen und seine Therapie ambulant wahrzunehmen. Ohne diese Hilfe müsste er sein Leben stationär in einer psychiatrischen Klinik verbringen, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Für sich alleine begründen die Vorteile, die aus einer familiären Betreuung für die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers resultieren, zwar noch keine besondere Abhängigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.3).