Es seien keine Schritte vorgenommen worden, um ihn auf eine Rückkehr nach Marokko vorzubereiten. Indem ihm die niederländischen Behörden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit attestiert hätten, hätten sie den konkreten medizinischen Umständen zu wenig Rechnung getragen (a.a.O., § 60). Weiter hätten die niederländischen Behörden die Verfügbarkeit und den Zugang zu einer (medikamentösen) Behandlung in Marokko zu wenig berücksichtigt und insoweit die psychische Verletzlichkeit des Betroffenen unzureichend berücksichtigt (a.a.O., § 61).