O., § 59). Der Betroffene litt an einer Persönlichkeitsstörung mit schizotypen und antisozialen Zügen und an Episoden mit psychotischen Erfahrungen, so dass sein Verschulden bei der Tatbegehung reduziert war (a.a.O., § 56). Er wurde aufgrund gutes Verhaltens in der Klinik und den erzielten Behandlungsfortschritten bedingt in ein betreutes Wohnen entlassen. Die Behandlung des Betroffenen sei auf eine Reintegration in den Niederlanden ausgelegt gewesen. Es seien keine Schritte vorgenommen worden, um ihn auf eine Rückkehr nach Marokko vorzubereiten.