O., §§ 193- 196). Sodann habe Dänemark zu wenig beachtet, dass der Betroffene im Verlauf, d.h. seit der Begehung der Taten, Fortschritte in seinem Verhalten gemacht habe (a.a.O., § 197). Schliesslich habe Dänemark der langen Anwesenheit und den engen Beziehungen des Betroffenen zum Gastland (a.a.O., § 198) und der unbestimmten Dauer der Landesverweisung (a.a.O., § 199) zu wenig Beachtung geschenkt. Im Urteil Azzaqui gegen Niederlande vom 30. Mai 2023 (Nr. 8757/20) hat der EGMR entschieden, dass die Niederlande das Recht auf Privat- und Familienleben eines Straftäters (der unter anderem wegen Vergewaltigung, Diebstahls, Einbruchs, Raub, Erpressung und Drohung verurteilt wurde [a.a.