Im konkreten Fall (a.a.O., §§ 190- 202) verneinte er die betreffende Notwendigkeit einer Landesverweisung. Die medizinischen Aspekte (konkretes Behandlungsbedürfnis des Betroffenen, Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung am konkreten Ort, deren Erreichbarkeit und Finanzierung) habe Dänemark hinreichend geprüft (a.a.O., § 192). Indessen sei unberücksichtigt geblieben, dass der Betroffene für die schweren Straftaten aufgrund seiner Schuldunfähigkeit (zufolge seiner psychischen Erkrankung) nicht bestraft, sondern stattdessen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei (a.a.O., §§ 193- 196).