Im Gegensatz zur Situation im Urteil des EGMR Emonet et al. gegen Schweiz, a.a.O., § 35, sei er nicht derart abhängig von seiner Familie, dass er gezwungen wäre, ihre Sorge und Unterstützung für sein tägliches Leben in Anspruch zu nehmen. Ebenso liege keine finanzielle Abhängigkeit von seiner Familie vor (Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark, a.a.O., § 178). Insoweit sei bloss das Privat-, nicht aber das Familienleben durch eine Landesverweisung betroffen (a.a.O., §§ 178 f.). Der EGMR listete die Kriterien für die Frage der Notwendigkeit der Landesverweisung in einer demokratischen Gesellschaft und entsprechende Referenzfälle auf (a.a.O., §§ 181- 189). Im konkreten Fall (a.a.