Der Betroffene war mit sechs Jahren nach Dänemark gekommen und hatte dort Schul- und Ausbildungszeit verbracht. Er hatte rund 14 Jahre rechtmässig im Land residiert (a.a.O., § 175) und verfügte über eine enge Beziehung zu seiner dort lebenden Mutter, seinen Geschwistern und den Nichten und Neffen (a.a.O., § 176). Er war 24 Jahre alt, als die Landesverweisung in Rechtskraft erwuchs. In seinen Jugendjahren war er in verschiedenen Institutionen platziert gewesen und hatte nicht ständig bei seiner Familie gelebt (a.a.O., § 177). Im Gegensatz zur Situation im Urteil des EGMR Emonet et al. gegen Schweiz, a.a.