je mit Hinweisen). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt namentlich vor, wenn der von einer Landesverweisung betroffene Ausländer Aufmerksamkeit und Pflege benötigt, die nur von nahen Verwandten erbracht werden können (vgl. Urteile 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; 2C_180/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2.1). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass ein junger Erwachsener ab dem Alter von achtzehn Jahren in der Lage ist, unabhängig zu leben, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie eine körperliche oder geistige Behinderung oder eine schwere Krankheit vor (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil 2C_728/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.5.2 mit Hinweisen).