5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern falle in den Schutzbereich der genannten Bestimmungen, wenn eine besondere Abhängigkeit bestehe und die Betroffenen zusammenlebten. Dies sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung der Fall. Erst die Pflege und Betreuung durch seine Mutter ermöglichten ein ambulantes Setting. Diese wären in einer Institution nicht gleichwertig. 5.2. Nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8 Ziff.