2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1; je mit Hinweisen). 4.3. Die vom Beschwerdeführer angeführten Probleme beim Vollzug der Landesverweisung führen nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargetan, dass er dadurch an seiner Gesundheit konkret und ernsthaft gefährdet wäre. Insbesondere haben die konkreten auf seinen Fall bezogenen Abklärungen der Vorinstanzen ergeben, dass eine durch geeignetes medizinisches Fachpersonal betreute Ausreise möglich wäre. Gleiches gilt auch für die unmittelbare Übergabe des Beschwerdeführers an eine medizinische Institution zur Gewährleistung einer nahtlosen Behandlung nach seiner Ausreise in der Türkei.