4.2.3. Nach Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmung ist einschlägig, wenn das durch eine staatliche Handlung oder mangelnde Schutzvorkehrung verursachte körperliche oder psychische Leid ein Mindestmass an Schwere erreicht (FANNY DE WECK, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in: Jusletter 18. März 2013, Rz. 3; FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl.