oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit. b). Der Beschwerdeführer ist nach den unangefochtenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) kein Flüchtling, so dass Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB nicht zur Anwendung gelangt. 4.2.2. Art. 66d StGB behält die Möglichkeit einer letzten Kontrolle in einem eng begrenzten Rahmen vor, um zu verhindern, dass die rechtskräftige Ausweisung unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips oder einer anderen zwingenden Regel des Völkerrechts vollzogen wird ( BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteil 7B_646/2024 vom 24. Juli 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen).