Indessen stehen die hypothetischen Lebensumstände des Beschwerdeführers beim Vollzug einer Landesverweisung unter einem ungewissen Stern. Es ist namentlich nicht klar, ob und welche türkischen Einrichtungen für psychisch kranke Menschen im Sinne einer Ausnahme zu den dortigen Behandlungsansätzen (vgl. oben E. 2.3) bereit wären, den Beschwerdeführer auf längere Zeit bzw. nötigenfalls gar dauerhaft zu betreuen. Konkrete Informationen zu Institutionen (Zusagen über die dauerhafte Aufnahme, Abklärungen zur Finanzierung) in der Region, in welche der Beschwerdeführer ausgeschafft werden soll, liegen keine vor.