3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz habe keine aktuelle und fallspezifische Beurteilung der Verhältnisse vorgenommen. Das medizinische Consulting gebe bloss eine allgemeine Einschätzung ab. Insoweit erweise sich der angefochtene Entscheid als willkürlich. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.