Die Mutter sei seit einem Jahr eine wichtige Bezugs- und Betreuungsperson des Beschwerdeführers. Sie sorge seit dem Klinikaustritt dafür, dass er Termine wahrnehme, und kümmere sich um Ernährung und Haushalt. Dass diese Betreuung alleine durch die Mutter stattfinden könne, lasse sich indessen nicht sagen. Es stehe auch nicht fest, ob diese Beziehung auf Dauer tragfähig sei oder ob der Beschwerdeführer auch in der Schweiz längerfristig erneut in einer betreuenden Institution untergebracht werden müsse. Die Vorinstanz verneint darüber hinaus eine Verletzung von Art.