wohnhaften Tanten, Onkel, Cousins und zur Schwester habe er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Die in der Türkei gemäss den Abklärungen des SEM bevorzugte Strategie von kurzen stationären Aufenthalten mit Betreuung im familiären Umfeld sei beim Beschwerdeführer möglicherweise nicht umsetzbar. Aber auch eine dauerhafte Unterbringung in einer Institution für psychisch kranke Menschen scheine möglich, ebenso wie Erwachsenenschutzmassnahmen, welche mit einer hiesigen Beistandschaft vergleichbar seien. Die Vorinstanz verneint einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familienleben).