2.7. Gemäss der Vorinstanz müsste der Vollzug der Landesverweisung polizeilich-medizinisch begleitet werden und am Ankunftsort ein sogenannter "medical handover", d.h. eine Übernahme durch einen türkischen Arzt, stattfinden. Eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei sei gewährleistet. Auch wenn sich die Trennung von seiner Mutter und die Entfernung aus seinem bekannten Umfeld destabilisierend auswirken und zu einer vorübergehenden Verschlechterung seines Zustandes führen könnten, gebe es keine Hinweise auf eine drastische, irreversible oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.