Das SEM äusserte sich mit E-Mail vom 17. November 2022 zur Empfehlung der Gefängnisversorgung. Demnach bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Zugang zur psychiatrischen Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet sei bzw. dort keine dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers gerecht werdende psychiatrische Betreuung erfolgen werde. In der Türkei seien alle in westeuropäischen Ländern üblichen psychiatrischen Behandlungen möglich. 2.5. Die KESB der Region St. Gallen hat gemäss der Vorinstanz im Beschluss vom 28. Januar 2023 betreffend Anordnung einer umfassenden Beistandschaft ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten Wahnsystem schwergradiger Ausprägung.