Unter Behandlung mittels eines Neuroleptikums könne die Symptomatik begrenzt, aber nicht vollständig zurückgedrängt werden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kontakt- und Beziehungsfähigkeit zu anderen Menschen krankheitsbedingt schwer beeinträchtigt. Er lebe in seiner eigenen wahngeprägten Welt. Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation sei er urteilsunfähig. Ohne fachgerechte Betreuung und Behandlung werde er in jeder sozialen Empfangssituation, sei es in der Schweiz oder in der Türkei, hilflos sein und nicht für sich selbst und die eigenen Bedürfnisse sorgen können.