_ zwecks Krisenintervention gestellt worden, worauf der Beschwerdeführer (noch während des Strafvollzugs) erfolglos um Revision des früheren Urteils ersucht habe. 2.2. Die Vorinstanz berücksichtigt die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. C.________, Chefärztin Forensik der Psychiatrie St. Gallen Nord (PSGN), vom 4. April 2022. Diese werde durch das Kurzgutachten von Dr. med. D.________ vom 7. Dezember 2022 bestätigt. Demnach bestehe beim Beschwerdeführer eine schwere chronische Schizophrenie mit chronifiziertem Wahnsystem. Unter Behandlung mittels eines Neuroleptikums könne die Symptomatik begrenzt, aber nicht vollständig zurückgedrängt werden.