2. 2.1. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), bereits bei der Anordnung der strafrechtlichen Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei seien psychische Symptome im Raum gestanden, die auf eine paranoide Schizophrenie hingedeutet hätten. Die Diagnose sei allerdings erst im Strafvollzug nach einem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik U.________ zwecks Krisenintervention gestellt worden, worauf der Beschwerdeführer (noch während des Strafvollzugs) erfolglos um Revision des früheren Urteils ersucht habe.