Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu verfügen ( BGE 147 IV 453 E. 1.4.3; Urteile 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.1; 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). 1.3. Der Beschwerdeführer führt als Grund für den Aufschub der Landesverweisung die zwischenzeitlich im Strafvollzug diagnostizierte psychische Erkrankung, die damit verbundene Urteilsunfähigkeit sowie die Abhängigkeit von seiner Mutter an. Der Vollzug der Landesverweisung greife in seine durch die EMRK geschützten Rechte ein. Insoweit wirft er für den Vollzug der Landesverweisung bedeutsame Fragen auf, die im früheren, die Landesverweisung anordnenden Entscheid nicht berücksichtigt wurden.