Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 15. August 2024 sei aufzuheben. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sei aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Das Verwaltungsgericht St. Gallen und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen mit Eingabe vom 25. bzw. 28. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen.