{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\n5.5.\n5.5.1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass der Vollzug der Landesverweisung sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Die echte und nahe Beziehung zu seiner Mutter ist konventionsrechtlich geschützt. Selbst wenn der Beschwerdeführer volljährig ist, besteht ein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter (vgl. die betreffenden Kriterien im Emonet et al. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 35 ff.). Diese gewährt ihm die aufgrund seiner psychischen Erkrankung erforderliche physische und psychische Unterstützung. Nur dank der fortwährenden Hilfe seiner Mutter ist der an Schizophrenie verbunden mit Wahnvorstellungen erkrankte Beschwerdeführer in der Lage, zu Hause zu wohnen und seine Therapie ambulant wahrzunehmen. Ohne diese Hilfe müsste er sein Leben stationär in einer psychiatrischen Klinik verbringen, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Für sich alleine begründen die Vorteile, die aus einer familiären Betreuung für die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers resultieren, zwar noch keine besondere Abhängigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.3).\nDie Mutter des Beschwerdeführers stellt aber auch eine wichtige emotionale Stütze für ihn dar und trägt mit ihrer Anwesenheit, Betreuung und Unterstützung zur Stabilisierung seiner psychischen Erkrankung bei, die sich seit dem Austritt aus dem Strafvollzug akzentuiert und erheblich auf sein Leben ausgewirkt hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit, selbstständig zu leben und für sich zu sorgen, durch seine Erkrankung vollständig eingebüsst hat. Wie diese spezifische psychische Unterstützung, unabhängig von der laufenden psychiatrischen Behandlung, von einer Drittperson erbracht werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteil 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2 ff.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinen in der Türkei lebenden Verwandten seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr hatte.\nNichts am besonderen Abhängigkeitsverhältnis ändert der Umstand, dass dieses erst seit Entlassung aus dem dreijährigen Strafvollzug bzw. der im Anschluss daran angeordneten fürsorgerischen Unterbringung besteht. Der Beschwerdeführer hat die zwischenzeitlich abgebrochene Beziehung zu seiner Mutter aus einer sachlichen Notwendigkeit heraus, nämlich aufgrund seiner Erkrankung, und nicht bloss im Hinblick auf den Vollzug der Landesverweisung wieder aufgenommen. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz selbst fest, dass sich der Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen von seiner Familie zurückgezogen hatte.\n5.5.2. Die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK fällt zugunsten des mittlerweile 24-jährigen Beschwerdeführers (Jahrgang 1990) aus. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat sein ganzes Leben im Gastland verbracht und ist auch hier erkrankt. Mit dem Vollzug der Landesverweisung würde er aus dem bisherigen Umfeld herausgerissen. Dass sich dies voraussichtlich in einem gewissen Mass destabilisierend auf seine gesundheitliche und persönliche Situation auswirken könnte, anerkennt selbst die Vorinstanz. Auch wenn nach ihren Feststellungen ein Zugang zur medizinischen Versorgung in der Türkei für die beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychische Erkrankung vorhanden sein mag, ersetzt dies die persönliche Betreuung und den Beistand der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Mutter nicht.\nDer sofortige Vollzug der Landesverweisung erweist sich gesamthaft betrachtet als unverhältnismässig. Er ist aufzuschieben, solange die psychische Krankheit des Beschwerdeführers nur dank der umfassenden Fürsorge seiner Mutter in einem ambulanten Setting behandelt werden kann. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Landesverweisung zu einem späteren Zeitpunkt (namentlich unter Berücksichtigung der Behandlungsfortschritte, der abgelaufenen Zeit und ganz allgemein der Verhältnismässigkeit) nicht vollzogen werden könnte. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.\n6.\nDie Beschwerde ist gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren vom Kanton St. Gallen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.\nDie Sache ist zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.\nArt. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 15. August 2024 aufgehoben. Der Vollzug der Landesverweisung wird aufgeschoben, solange die psychische Krankheit des Beschwerdeführers nur dank der umfassenden Fürsorge seiner Mutter in einem ambulanten Setting behandelt werden kann. Betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.\n4.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gegenstandslos.\n5.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 15. November 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Caprara"}