{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:54:06", "Checksum": "20b88cf7c6b8a8bed67968f5f5a95b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\n\nIm Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 (Nr. 57467/15) verurteilte der EGMR Dänemark wegen Verletzung von Art. 8 EMRK. Es handelte sich um den Fall eines an Schizophrenie erkrankten Straftäters, der wegen Gewaltverbrechen verurteilt und für unbestimmte Dauer des Landes verwiesen wurde. Der EGMR erwog, Dänemark habe ausser Acht gelassen, dass der Betroffene nicht schuldfähig sei. Ebenso habe es nicht sämtliche relevanten Faktoren in die Interessenabwägung einbezogen. Der Betroffene war mit sechs Jahren nach Dänemark gekommen und hatte dort Schul- und Ausbildungszeit verbracht. Er hatte rund 14 Jahre rechtmässig im Land residiert (a.a.O., § 175) und verfügte über eine enge Beziehung zu seiner dort lebenden Mutter, seinen Geschwistern und den Nichten und Neffen (a.a.O., § 176). Er war 24 Jahre alt, als die Landesverweisung in Rechtskraft erwuchs. In seinen Jugendjahren war er in verschiedenen Institutionen platziert gewesen und hatte nicht ständig bei seiner Familie gelebt (a.a.O., § 177). Im Gegensatz zur Situation im Urteil des EGMR Emonet et al. gegen Schweiz, a.a.O., § 35, sei er nicht derart abhängig von seiner Familie, dass er gezwungen wäre, ihre Sorge und Unterstützung für sein tägliches Leben in Anspruch zu nehmen. Ebenso liege keine finanzielle Abhängigkeit von seiner Familie vor (Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark, a.a.O., § 178). Insoweit sei bloss das Privat-, nicht aber das Familienleben durch eine Landesverweisung betroffen (a.a.O., §§ 178 f.). Der EGMR listete die Kriterien für die Frage der Notwendigkeit der Landesverweisung in einer demokratischen Gesellschaft und entsprechende Referenzfälle auf (a.a.O., §§ 181- 189). Im konkreten Fall (a.a.O., §§ 190- 202) verneinte er die betreffende Notwendigkeit einer Landesverweisung. Die medizinischen Aspekte (konkretes Behandlungsbedürfnis des Betroffenen, Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung am konkreten Ort, deren Erreichbarkeit und Finanzierung) habe Dänemark hinreichend geprüft (a.a.O., § 192). Indessen sei unberücksichtigt geblieben, dass der Betroffene für die schweren Straftaten aufgrund seiner Schuldunfähigkeit (zufolge seiner psychischen Erkrankung) nicht bestraft, sondern stattdessen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei (a.a.O., §§ 193- 196). Sodann habe Dänemark zu wenig beachtet, dass der Betroffene im Verlauf, d.h. seit der Begehung der Taten, Fortschritte in seinem Verhalten gemacht habe (a.a.O., § 197). Schliesslich habe Dänemark der langen Anwesenheit und den engen Beziehungen des Betroffenen zum Gastland (a.a.O., § 198) und der unbestimmten Dauer der Landesverweisung (a.a.O., § 199) zu wenig Beachtung geschenkt.\nIm Urteil Azzaqui gegen Niederlande vom 30. Mai 2023 (Nr. 8757/20) hat der EGMR entschieden, dass die Niederlande das Recht auf Privat- und Familienleben eines Straftäters (der unter anderem wegen Vergewaltigung, Diebstahls, Einbruchs, Raub, Erpressung und Drohung verurteilt wurde [a.a.O., §§ 6 f. und 55]) verletzt hat, indem sie bei der auf zehn Jahre befristeten Ausweisung dessen persönliche Umstände inklusive der Erkrankung und der erzielten Fortschritte zu wenig gewichtet hat (a.a.O., § 59). Der Betroffene litt an einer Persönlichkeitsstörung mit schizotypen und antisozialen Zügen und an Episoden mit psychotischen Erfahrungen, so dass sein Verschulden bei der Tatbegehung reduziert war (a.a.O., § 56). Er wurde aufgrund gutes Verhaltens in der Klinik und den erzielten Behandlungsfortschritten bedingt in ein betreutes Wohnen entlassen. Die Behandlung des Betroffenen sei auf eine Reintegration in den Niederlanden ausgelegt gewesen. Es seien keine Schritte vorgenommen worden, um ihn auf eine Rückkehr nach Marokko vorzubereiten. Indem ihm die niederländischen Behörden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit attestiert hätten, hätten sie den konkreten medizinischen Umständen zu wenig Rechnung getragen (a.a.O., § 60). Weiter hätten die niederländischen Behörden die Verfügbarkeit und den Zugang zu einer (medikamentösen) Behandlung in Marokko zu wenig berücksichtigt und insoweit die psychische Verletzlichkeit des Betroffenen unzureichend berücksichtigt (a.a.O., § 61).\n"}