{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\n5.\n5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern falle in den Schutzbereich der genannten Bestimmungen, wenn eine besondere Abhängigkeit bestehe und die Betroffenen zusammenlebten. Dies sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung der Fall. Erst die Pflege und Betreuung durch seine Mutter ermöglichten ein ambulantes Setting. Diese wären in einer Institution nicht gleichwertig.\n5.2. Nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\n5.3. Das durch\nArt. 13 BV bzw.\nArt. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (\nBGE 144 I 266 E. 3.3;\n144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von\nArt. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.4 mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (\nBGE 145 I 227 E. 3.1; Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt namentlich vor, wenn der von einer Landesverweisung betroffene Ausländer Aufmerksamkeit und Pflege benötigt, die nur von nahen Verwandten erbracht werden können (vgl. Urteile 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; 2C_180/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2.1). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass ein junger Erwachsener ab dem Alter von achtzehn Jahren in der Lage ist, unabhängig zu leben, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie eine körperliche oder geistige Behinderung oder eine schwere Krankheit vor (vgl.\nBGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil 2C_728/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.5.2 mit Hinweisen).\n5.4. Der EGMR knüpft den Schutz von Art. 8 EMRK für Erwachsene und insbesondere für erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern an das Vorhandensein von zusätzlichen Abhängigkeitsfaktoren (\"éléments supplémentaires de dépendence\"), die über die üblichen emotionalen Bindungen (\"liens affectifs normaux\") hinausgehen (Urteile des EGMR Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 52873/09, § 40; Emonet et al. gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, §§ 35 ff.; Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001, Nr. 47160/99, § 34; vgl. Urteil 2C_899/2014 vom 3. April 2015 E. 3.1 mit Hinweisen)."}