{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:54:06", "Checksum": "20b88cf7c6b8a8bed67968f5f5a95b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\n\n4.2.7. Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten im Heimatland zu prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (Urteile 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.5.2; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1; je mit Hinweisen).\n4.3. Die vom Beschwerdeführer angeführten Probleme beim Vollzug der Landesverweisung führen nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargetan, dass er dadurch an seiner Gesundheit konkret und ernsthaft gefährdet wäre. Insbesondere haben die konkreten auf seinen Fall bezogenen Abklärungen der Vorinstanzen ergeben, dass eine durch geeignetes medizinisches Fachpersonal betreute Ausreise möglich wäre. Gleiches gilt auch für die unmittelbare Übergabe des Beschwerdeführers an eine medizinische Institution zur Gewährleistung einer nahtlosen Behandlung nach seiner Ausreise in der Türkei. Die vorübergehend zu befürchtende Verschlechterung seines psychischen und physischen Zustandes aufgrund der Trennung von seiner Familie genügt jedenfalls nicht, um den Schweregrad der Beeinträchtigung zu erreichen, wie er nach Art. 3 EMRK gefordert ist (vgl. oben E. 4.2.3 ff., wonach eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden mit einem intensiven Leiden oder einer wesentlichen Verringerung der Lebenserwartung erforderlich wäre).\n"}