{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\n4.2.\n4.2.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a); oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit. b).\nDer Beschwerdeführer ist nach den unangefochtenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl.\nArt. 105 Abs. 1 und 2 BGG) kein Flüchtling, so dass\nArt. 66d Abs. 1 lit. a StGB nicht zur Anwendung gelangt.\n4.2.2. Art. 66d StGB behält die Möglichkeit einer letzten Kontrolle in einem eng begrenzten Rahmen vor, um zu verhindern, dass die rechtskräftige Ausweisung unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips oder einer anderen zwingenden Regel des Völkerrechts vollzogen wird (\nBGE 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteil 7B_646/2024 vom 24. Juli 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen).\n4.2.3. Nach Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.\nGemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmung ist einschlägig, wenn das durch eine staatliche Handlung oder mangelnde Schutzvorkehrung verursachte körperliche oder psychische Leid ein Mindestmass an Schwere erreicht (FANNY DE WECK, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in: Jusletter 18. März 2013, Rz. 3; FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 3 EMRK; MATTHIAS LEHNERT, in: Nomos Handkommentar zur EMRK, Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 3 EMRK; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 323 f.).\n4.2.4. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von\nArt. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch\nArt. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, §§ 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 42;\nBGE 137 II 305 E. 4.3; vgl. auch die Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.6, 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.7 und 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1, je mit Hinweisen).\n4.2.5. Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10) hat der EGMR seine Position zum Verhältnis von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von\nArt. 3 EMRK vertieft. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat\nArt. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie, aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeit oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, a.a.O., § 183; vgl.\nBGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1, nicht publ. in:\nBGE 145 IV 455; je mit Hinweis[en]).\n4.2.6. Die schweizerischen Behörden sind generell (d.h. auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von\nArt. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl.\nBGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1 mit Hinweisen)."}