{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:54:06", "Checksum": "20b88cf7c6b8a8bed67968f5f5a95b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\n\n2.7. Gemäss der Vorinstanz müsste der Vollzug der Landesverweisung polizeilich-medizinisch begleitet werden und am Ankunftsort ein sogenannter \"medical handover\", d.h. eine Übernahme durch einen türkischen Arzt, stattfinden. Eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei sei gewährleistet. Auch wenn sich die Trennung von seiner Mutter und die Entfernung aus seinem bekannten Umfeld destabilisierend auswirken und zu einer vorübergehenden Verschlechterung seines Zustandes führen könnten, gebe es keine Hinweise auf eine drastische, irreversible oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Da der Beschwerdeführer in der Türkei nicht mehr von seiner Mutter betreut werden oder auch nicht bei Verwandten wohnen, jedoch aufgrund seiner Erkrankung nicht alleine für sich sorgen könne, müsse er zumindest in der ersten Zeit oder allenfalls auch dauerhaft in einem betreuten Wohnheim oder stationär in einer Institution untergebracht werden, denn zu den dort wohnhaften Tanten, Onkel, Cousins und zur Schwester habe er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Die in der Türkei gemäss den Abklärungen des SEM bevorzugte Strategie von kurzen stationären Aufenthalten mit Betreuung im familiären Umfeld sei beim Beschwerdeführer möglicherweise nicht umsetzbar. Aber auch eine dauerhafte Unterbringung in einer Institution für psychisch kranke Menschen scheine möglich, ebenso wie Erwachsenenschutzmassnahmen, welche mit einer hiesigen Beistandschaft vergleichbar seien.\nDie Vorinstanz verneint einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familienleben). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern dürfe nicht leichthin angenommen werden. Ein Pflege- und Betreuungsverhältnis genüge hierfür nicht. Erforderlich sei, dass die Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe während Jahren keinen Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie (Eltern und Schwester) gepflegt. Das Verhältnis sei während vielen Jahren stark belastet gewesen, da es zu Streitereien und Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie gekommen sei. Seine Eltern hätten gemäss Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. September 2019 gar ein Hausverbot gegen ihn erwirkt. Der Beschwerdeführer habe sich krankheitsbedingt von seiner Familie zurückgezogen. Die Mutter sei seit einem Jahr eine wichtige Bezugs- und Betreuungsperson des Beschwerdeführers. Sie sorge seit dem Klinikaustritt dafür, dass er Termine wahrnehme, und kümmere sich um Ernährung und Haushalt. Dass diese Betreuung alleine durch die Mutter stattfinden könne, lasse sich indessen nicht sagen. Es stehe auch nicht fest, ob diese Beziehung auf Dauer tragfähig sei oder ob der Beschwerdeführer auch in der Schweiz längerfristig erneut in einer betreuenden Institution untergebracht werden müsse.\nDie Vorinstanz verneint darüber hinaus eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Sie hält dazu fest, der hierfür erforderliche hohe Grad gesundheitlicher Beeinträchtigung bzw. konkreter Lebensgefährdung sei nicht erreicht.\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz habe keine aktuelle und fallspezifische Beurteilung der Verhältnisse vorgenommen. Das medizinische Consulting gebe bloss eine allgemeine Einschätzung ab. Insoweit erweise sich der angefochtene Entscheid als willkürlich.\n3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach\nArt. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (\nBGE 150 III 1 E. 4.5;\n148 III 30 E. 3.1;\n145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen).\n3.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind ausführlich und beleuchten die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz umfassend. Indessen stehen die hypothetischen Lebensumstände des Beschwerdeführers beim Vollzug einer Landesverweisung unter einem ungewissen Stern. Es ist namentlich nicht klar, ob und welche türkischen Einrichtungen für psychisch kranke Menschen im Sinne einer Ausnahme zu den dortigen Behandlungsansätzen (vgl. oben E. 2.3) bereit wären, den Beschwerdeführer auf längere Zeit bzw. nötigenfalls gar dauerhaft zu betreuen. Konkrete Informationen zu Institutionen (Zusagen über die dauerhafte Aufnahme, Abklärungen zur Finanzierung) in der Region, in welche der Beschwerdeführer ausgeschafft werden soll, liegen keine vor. Die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann angesichts des Verfahrensausgangs jedoch offenbleiben.\n4.\n4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 3 EMRK. Durch den Vollzug der Landesverweisung sei eine schwerwiegende und irreversible gesundheitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten.\n"}