{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\n2.\n2.1. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), bereits bei der Anordnung der strafrechtlichen Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei seien psychische Symptome im Raum gestanden, die auf eine paranoide Schizophrenie hingedeutet hätten. Die Diagnose sei allerdings erst im Strafvollzug nach einem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik U.________ zwecks Krisenintervention gestellt worden, worauf der Beschwerdeführer (noch während des Strafvollzugs) erfolglos um Revision des früheren Urteils ersucht habe.\n2.2. Die Vorinstanz berücksichtigt die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. C.________, Chefärztin Forensik der Psychiatrie St. Gallen Nord (PSGN), vom 4. April 2022. Diese werde durch das Kurzgutachten von Dr. med. D.________ vom 7. Dezember 2022 bestätigt. Demnach bestehe beim Beschwerdeführer eine schwere chronische Schizophrenie mit chronifiziertem Wahnsystem. Unter Behandlung mittels eines Neuroleptikums könne die Symptomatik begrenzt, aber nicht vollständig zurückgedrängt werden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kontakt- und Beziehungsfähigkeit zu anderen Menschen krankheitsbedingt schwer beeinträchtigt. Er lebe in seiner eigenen wahngeprägten Welt. Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation sei er urteilsunfähig. Ohne fachgerechte Betreuung und Behandlung werde er in jeder sozialen Empfangssituation, sei es in der Schweiz oder in der Türkei, hilflos sein und nicht für sich selbst und die eigenen Bedürfnisse sorgen können.\n2.3. Gemäss der Vorinstanz ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) unter Beilage dreier medizinischer Berichte der PSGN zum Zustand des Beschwerdeführers vom 4. April, 30. Mai und 2. Juni 2022 vom Migrationsamt um ein medizinisches Consulting hinsichtlich des Vollzugs der Landesverweisung ersucht worden. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei dem SEM bekannt gewesen. Beim Consulting handle es sich somit um eine konkrete fallbezogene Einschätzung. Gemäss dem Bericht des SEM vom 2. August 2022 sei eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei möglich. Erstansprecherinnen seien dort lokale psychiatrische Kleinkliniken. Es würden Konsultationen angeboten und Medikamente verschrieben, die in staatlichen Apotheken gratis bezogen werden könnten. Notfalls würden Patienten an grössere psychiatrische Einrichtungen weiter verwiesen. In Istanbul seien ambulante und stationäre psychiatrische und psychologische Behandlungen, kurzzeitige und langfristige klinische psychiatrische Betreuung, Zwangseinweisungen in psychiatrische Einrichtungen und auch psychiatrische Langzeitbetreuung chronisch psychotischer Patienten, unter anderem im staatlichen Cerrahpasa Medical School Hospital, aber auch in regionalen Universitätskliniken oder Regionalspitälern in grösseren Städten möglich. Alle vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente seien in privaten Apotheken in Istanbul vorhanden. In der Türkei würden bei der Behandlung psychisch kranker Personen eher kurze stationäre Aufenthalte und eine Unterstützung und Betreuung zu Hause in einem familiär-verwandtschaftlichen Umfeld bevorzugt. Sofern Begleitmassnahmen getroffen würden, sei eine Ausschaffung aus Sicht des SEM möglich. Diese umfassten die Begleitung der Ausschaffung durch ärztliches und pflegerisches Personal, die anschliessende stationäre Unterbringung in einer Klinik und die langfristige psychosoziale Betreuung.\n2.4. Ein weiterer ärztlicher Bericht vom 18. Oktober 2022 der Gefängnisversorgung betonte die Wichtigkeit der Fortsetzung der antipsychotischen Pharmakotherapie mit erleichtertem Zugang zu einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung. Ohne eine solche sei von einer raschen Dekompensation mit krisenhafter Entwicklung auszugehen. Das SEM äusserte sich mit E-Mail vom 17. November 2022 zur Empfehlung der Gefängnisversorgung. Demnach bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Zugang zur psychiatrischen Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet sei bzw. dort keine dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers gerecht werdende psychiatrische Betreuung erfolgen werde. In der Türkei seien alle in westeuropäischen Ländern üblichen psychiatrischen Behandlungen möglich.\n2.5. Die KESB der Region St. Gallen hat gemäss der Vorinstanz im Beschluss vom 28. Januar 2023 betreffend Anordnung einer umfassenden Beistandschaft ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten Wahnsystem schwergradiger Ausprägung. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer fehle die Krankheitseinsicht gänzlich und er handle in völliger Verkennung der Realität gegen seine Interessen. Seine finanzielle, soziale, gesundheitliche Situation und seine Wohnverhältnisse seien ungeregelt. Er sei in sämtlichen Lebensbereichen unterstützungsbedürftig und müsse umfassend vertreten werden.\n2.6. Gemäss der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 aus der psychiatrischen Klinik ausgetreten. Seither lebe er bei seiner Mutter in St. Gallen. Einmal wöchentlich komme die psychiatrische Spitex zu ihm. Die Medikamente inklusive Depot-Medikation würden von der Hausärztin abgegeben und alle vier bis sechs Wochen begebe sich der Beschwerdeführer zur Kontrolle ins Kriseninterventionszentrum der PSGN. Gemäss der Beiständin sei der Beschwerdeführer rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen. Er schätze sich selbst nicht als psychisch krank ein. Seine Mutter sei eine wichtige Bezugsperson. Sie kümmere sich mit grosser Sorgfalt und Zuverlässigkeit um ihn und übernehme praktisch alle Aufgaben im Alltag, wodurch zwischenzeitlich Stabilität in der Lebenssituation erlangt worden sei. Ohne Unterstützung der Mutter wäre er auf ein stationäres Setting angewiesen."}