{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:54:06", "Checksum": "20b88cf7c6b8a8bed67968f5f5a95b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\n1.\nDas Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (\nBGE 150 IV 103 E. 1;\n149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).\n1.1. Entscheide über den Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung bzw. deren Aufschub gemäss\nArt. 66d StGB sind mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, da sie den Vollzug einer Massnahme im Sinne von\nArt. 78 Abs. 2 lit. b BGG betreffen (\nBGE 147 IV 453 E. 1.4.3; Urteile 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.1; 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1; 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).\n1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss\nArt. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nachdem das Urteil, das die Landesverweisung anordnet, rechtskräftig geworden ist (vgl. oben Sachverhalt lit. A.a), kann es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (formelle Rechtskraft) und auch nicht mehr zwischen denselben Parteien infrage gestellt werden (materielle Rechtskraft; vgl.\nBGE 147 IV 453 E. 1.4 mit Hinweisen). Daraus ergeben sich auch verfahrensrechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Möglichkeiten, den Vollzug des rechtskräftigen Urteils anzufechten. Obwohl Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen in Strafsachen grundsätzlich beschwerdefähig sind (\nArt. 78 Abs. 2 lit. b BGG), ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsentscheid keine wirklich neue, im früheren Entscheid nicht vorgesehene Frage regelt, wenn er keine neue Beeinträchtigung der Rechtslage der betroffenen Person nach sich zieht, wenn das zu vollstreckende Urteil nicht in Verletzung eines unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechts der beschwerdeführenden Partei ergangen ist, wenn es nicht nichtig erscheint oder wenn schliesslich die behauptete Verletzung eines Grundrechts nicht besonders schwerwiegend erscheint. In solchen Fällen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, da die beschwerdeführende Person nicht aufzeigt, über ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von\nArt. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu verfügen (\nBGE 147 IV 453 E. 1.4.3; Urteile 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.1; 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).\n1.3. Der Beschwerdeführer führt als Grund für den Aufschub der Landesverweisung die zwischenzeitlich im Strafvollzug diagnostizierte psychische Erkrankung, die damit verbundene Urteilsunfähigkeit sowie die Abhängigkeit von seiner Mutter an. Der Vollzug der Landesverweisung greife in seine durch die EMRK geschützten Rechte ein. Insoweit wirft er für den Vollzug der Landesverweisung bedeutsame Fragen auf, die im früheren, die Landesverweisung anordnenden Entscheid nicht berücksichtigt wurden. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n"}