{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1022-2024_2024-11-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=14.11.2024&to_date=17.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=20&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-11-2024-7B_1022-2024&number_of_ranks=68", "Checksum": "09c420b4387b6a658fdb8189cad3ad89"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1022/2024", "7B_1022/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 15.11.2024 7B 1022/2024 (7B_1022/2024)\nRegeste:\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1022/2024\nUrteil vom 15. November 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch,\nBundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,\nGerichtsschreiber Caprara.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nhandelnd durch seine Beiständin B.________,\nund diese vertreten durch\nRechtsanwalt Paul Rechsteiner,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen.\nGegenstand\nAufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 15. August 2024 (B 2024/33).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den in der Schweiz geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ am 2. September 2019 wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 15. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1306/2019).\nA.b. A.________ verbüsste seine Strafe seit 18. September 2019. Im Strafvollzug wurde A.________ eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und er wurde medikamentös behandelt.\nA.c. Ein Revisionsgesuch von A.________ mit dem Antrag auf Aufhebung der Landesverweisung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 22. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 25. April 2022 ab (Urteil 6B_193/2022).\nA.d. Die zuständigen Behörden entliessen A.________ am 8. November 2022 aus dem Strafvollzug. Unmittelbar danach begab sich A.________ ins Kantonsspital St. Gallen und verlangte, ihm ein neues Herz einzupflanzen. Gleichentags wurde er mit Verfügung des Amtsarztes fürsorgerisch untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Region St. Gallen verlängerte diese fürsorgerische Unterbringung mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 um sechs Monate.\nA.e. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 errichtete die KESB eine umfassende Beistandschaft für A.________.\nA.f. A.________ wurde am 15. Juni 2023 aus der fürsorgerischen Unterbringung bzw. der psychiatrischen Klinik entlassen und lebt seither bei seiner Mutter.\nB.\nB.a. A.________ beantragte den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung, nachdem ihm eine Mitteilung des Migrationsamtes vom 16. August 2022 zugegangen war. Gemäss dieser werde die polizeilich-medizinisch begleitete Ausschaffung in die Türkei in die Wege geleitet.\nB.b. Mit Verfügung vom 10. März 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung ab.\nB.c. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamts mit Entscheid vom 14. Februar 2024 ab.\nB.d. Das Verwaltungsgericht St. Gallen wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2024 ab.\nC.\nDagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 15. August 2024 sei aufzuheben. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sei aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.\nDie kantonalen Akten wurden beigezogen. Das Verwaltungsgericht St. Gallen und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen mit Eingabe vom 25. bzw. 28. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. Diese Eingaben wurden den anderen Parteien am 29. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.\nErwägungen:\n"}