In Anbetracht der Schwere der vorliegend zu befürchtenden Delikte und der entsprechend geringeren Anforderungen an die Gefahr ihrer Verwirklichung ist die für eine Bejahung von Wiederholungsgefahr erforderliche negative Rückfallprognose mit der Vorinstanz zu bejahen. 4.7. Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft - nachdem deren Verhältnismässigkeit nicht bestritten wird - als bundesrechtskonform. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: